Anlage 8 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023
Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung
Gefördert werden können dauerhaft betriebene und öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Kulturpflege und kulturellen Bildung und dem Interesse der Allgemeinheit dienen.
Projekte dieser Sparte zeichnen sich vor allem durch spartenübergreifende oder innovative Kulturangebote aus und tragen zur Identifikation der Menschen sowie zur Präsentation des ländlichen Raums als offener und kreativer Kulturstandort bei.
Zudem wird die Bezuschussung von Maßnahmen der Kulturellen Bildung neben dem Kleinprojektefonds ermöglicht.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mind. 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 1), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 2), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen eines vielseitigen, grundsätzlich an alle Zielgruppen ausgerichteten Angebotes an kulturellen Leistungen oder Bildungsangeboten in überwiegend eigener Regie, die sich vom regelmäßigen Angebotsspektrum anderer Kultureinrichtungen im Kulturraum abgrenzen und herausheben
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Fußnoten:
1) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
2) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen. Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- regional wirksame, genreübergreifende Projekte innerhalb der Kultursparten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Förderrichtlinie und weiterer Genres (wie z.B. Film, Medien und Digitalisierung)
- Projekte, die der aktiven Vernetzung von Kulturakteuren des Kulturraumes oder der Schaffung neuer Angebotsformen dienen (z.B. intermediale Angebote)
- Vermittlungsangebote zur aktiven kreativ-künstlerischen Betätigung von Kindern und Jugendlichen unter qualifizierter kultur- bzw. kunstpädagogischer Anleitung
- regional wirksame Kooperationsvorhaben zwischen mindestens einer Kultur- und Bildungseinrichtung oder kulturraumübergreifende Modellprojekte zur Erprobung methodischer und/oder inhaltlicher Konzepte