Formulare für die Förderung durch den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kulturschaffende,
seit dem 10.06.2023 ist unsere neue „Allgemeine Förderrichtlinie“ im Kontext zur Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien 2024 - 2026 in Kraft, die ab der Antragstellung 2024 angewendet wird.
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen bei den allgemeinen Fördervoraussetzungen für die einzelnen Förderinstrumente zusammengefasst.
Regionale Bedeutsamkeit:
- deutliche Wirkung/Ausstrahlung über die lokale Ebene der jeweiligen Gemeinde oder Stadt in die Region hinaus
- nur für Einrichtungen: dauerhafte Kooperation mit anderen Kulturakteuren innerhalb und/oder außerhalb des Kulturraumes
- nur für Einrichtungen: mindestens ein regelmäßig stattfindendes Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche im Sinne Kultureller Bildung
Erweiterter Ausschluss von Einrichtungen für institutionelle Förderung:
- in staatlicher Trägerschaft bzw. mit Mehrheitsbeteiligung des Freistaates Sachsen,
- mit überwiegendem Anteil an Veranstaltungen in fremder Trägerschaft und nicht förderfähigen eigenen Angeboten sowie
- Einrichtungen mit Nachweis einer ordnungsgemäßen Betriebsführung und programmatischen Kulturarbeit von weniger als einem Jahr
Erweiterter Ausschluss für die Projektförderung:
- Stipendien als Einzelprojekt
- weiterhin Bergaufzüge, -paraden
Institutionelle Förderung:
- vereinheitliche spartenspezifische Fördervoraussetzungen (z.B. Fachpersonal, Einrichtungskonzept, Vernetzung/Kooperation) neben spartenbezogenen Mindestanforderungen an das Einrichtungsangebot
- Ausnahme für Förderung der Musikschulen: Übernahme der fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022
Projektförderung:
- Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempfänger auf auswärtige Projektträger bei inhaltlicher Kooperation mit einem Kulturpartner im Kulturraum ERZ-MS
- Zuschussfähigkeit von notwendigen Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von beweglichen Ausstattungsgegenständen bis zum Einzelwert von 5.000,00 EUR im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgaben
- fachlich geeignete Betreuung der Maßnahme (z.B. Projektleitung) als einheitliches Qualitätskriterium in allen geförderten Kultursparten
- neue förderfähige Maßnahmeninhalte
- Vorauszahlungen von max. Höhe von 70 Prozent auf schriftlichen Antrag bei Verwendung innerhalb von sechs Monaten für alle Projektträger möglich (auch Kommunen)
Investive Projektförderung für institutionell geförderte Einrichtungen:
- Investition kann auch der Verbesserung der wirtschaftlichen Funktionalität der Einrichtung dienen (z.B. Erneuerung der Beleuchtung)
- Mindestgesamtausgaben von 5.000,00 EUR (bisher 10.000 EUR)
- Mindestfördersumme ab 2.500,00 EUR (bisher 5.000 EUR)
- Vorauszahlungen von max. 90 Prozent auf schriftlichen Antrag bei Verwendung innerhalb von sechs Monaten für alle Projektträger möglich (auch Kommunen)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben von Einrichtungen und (investiven) Maßnahmen:
- Ausgaben, die zur Finanzierung bei anderen öffentlichen Zuwendungsgebern beantragt, bewilligt und abgerechnet werden und dabei keine Beteiligung des Kulturraumes ausweisen
Fördersatz:
- Maximalfördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei erstmaligen, innovativen Projekten (außer Investitionen)
- bei Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird auf eine transparente Verteilung der Haushaltsmittel zwischen den und innerhalb der Kultursparten geachtet
Eigenanteil:
- angemessener Eigenanteil in Mindesthöhe von 5 Prozent der Gesamtausgaben
- bei kommunalen Trägern (Landkreise ausgenommen) ist Eigenanteil = Sitzgemeindeanteil (10 Prozent bzw. mindestens 500 EUR)
- in begründeten Fällen ist Ermäßigung des Eigenanteils durch freiwillige unentgeltliche Leistungen möglich (in Anlage zum Antrag darstellen, außerhalb der Ausgaben und Einnahmen)
- Bildung und Auflösung von einrichtungsbezogenen Rücklagen bei institutionell geförderten Einrichtungen kann durch Kulturraum zugelassen werden, jedoch bei jährlicher Bemessung der Zuwendung berücksichtigt
Antragsfrist:
- Fristwahrung – Eingang im Kultursekretariat spätestens am 1. September
- Zulässigkeit der Übermittlung auf elektronischem Weg
Wir stehen Ihnen für Fragen zur Allgemeinen Förderrichtlinie oder bei der Antragsstellung gerne zur Verfügung.
Die
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Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Projektförderung
Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Vom Kulturraum institutionell geförderte Einrichtungen können keine zusätzlichen Projektförderungen erhalten.
Medienförderung in Bibliotheken
Die Medienförderung ist ausschließlich für die Bestandsaktualisierung der Bibliothek zu verwenden. Dazu gehören auch deren Medien in Online-Bibliotheksverbünden. Medien, die zur Nutzung in der Verwaltung des Rechtsträgers vorgesehen sind, werden nicht gefördert.
Investive Projektörderung
Im Rahmen der investiven Projektförderung werden notwendige Ausgaben für Baumaßnahmen berücksichtigt, wenn die Investition der Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der regional bedeutsamen Einrichtung dient. In diesem Zusammenhang können auch Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben (laufender Aufwand) veranschlagt sind.
Förderung von Kleinprojekten der Kulturellen Bildung
Kleinprojekte der Kulturellen Bildung dienen der Zusammenarbeit zwischen Kunst und Kultur sowie Einrichtungen der schulischen, außerschulischen und sozialen Kinder- und Jugendbildung.
!! abweichender Antragsschluss für das laufende Jahr: 6 Wochen vor Projektbeginn, spätestens 1. November !!