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Anlage 7 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023 - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 7 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023

Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bildende und Angewandte Kunst



Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre Arbeit Werke der Bildenden und Angewandten Kunst der Bevölkerung zugänglich machen, zur Auseinandersetzung anregen sowie Formen zur freien künstlerischen Entfaltung und Präsentationsmöglichkeiten für Künstlerinnen, Künstler und Künstlergruppen mit regionalem Bezug schaffen.

Bei Ausstellungen sind angemessene Künstlerhonorare 1)  gemäß nachfolgender Übersicht zu zahlen:
Anzahl der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler
1
2
3 - 9
ab 10
Grundbetrag pro Teilnehmerin/Teilnehmer von mindestens
300 Euro
200 Euro
100 Euro
50 Euro

Institutionelle Förderung


Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besetzung der Einrichtung mit mindestens 0,5 VZÄ an vertraglich gebundenem Fachpersonal 2) für die Leitung

  • Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 3) mit einem ausgewiesenen kunstwissenschaftlichen Profil, das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte

  • Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)

  • Vorliegen eines vielseitigen Jahresprogramms mit einem selbst konzipierten und durchgeführten Ausstellungs- und Projektprogramm mit kunstpädagogischen Angeboten oder als offene künstlerische Werkstatt, mit Schwerpunkt auf Künstlerinnen und Künstlern sowie Gestalterinnen und Gestaltern mit regionalem Bezug oder auf Themen der Region

  • Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche

  • Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 20 Wochenstunden

  • regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit

  • nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum

Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Fußnoten:

1) in Anlehnung an die Leitlinie Ausstellungsvergütung 2021 des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler;

2) mindestens Fachschulabschluss bzw. eine abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung

3) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025

Projektförderung


Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:

  • Kunstausstellungen und -aktionen, Workshops, Symposien, Pleinairs und Wettbewerbe unter Beteiligung von Künstlerinnen und Künstler sowie Gestalterinnen und Gestalter mit regionalem Bezug, auch kontinuierliche Jahresprogramme, einschließlich begleitender Publikationen und Dokumentationen
  • Kataloge zur Würdigung und Förderung regional bedeutender Künstlerinnen und Künstler sowie Gestalterinnen und Gestalter
    • im Rahmen eines besonderen Anlasses (z.B. Jubiläum) und
    • unter Beachtung der gestalterischen und konzeptionellen Qualität des Kataloges
Die regionale Bedeutung ist nachzuweisen (künstlerischer Lebenslauf).
Eine Katalogförderung vom Kulturraum muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.

  • Projekte zur Vorlass- und Nachlasspflege von regional bedeutsamen Künstlern unter professioneller bzw. wissenschaftlicher Begleitung (zum Beispiel Sichtung, Lagerung, Erstellung und Publikation eines Werkverzeichnisses/Kataloges)

Die Höhe des Förderanteils für Projekte kann abweichend zum Förderhöchstsatz gemäß § 5 Absatz 5 Buchstabe a FRL KR ERZ-MS bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.


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