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Anlage 4 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023 - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 4 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023

Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik



Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre öffentlichkeitswirksame Arbeit das breite Erbe musikalischen Schaffens bewahren und pflegen sowie neuen Formen Raum geben und die musikalische Breitenarbeit unterstützen.

Institutionelle Förderung


Gefördert werden können Einrichtungen als öffentliche Musikschulen, wenn sie die Zuwendungsvoraussetzungen der Musikschulförderung des Freistaates Sachsen 1) erfüllen.

Zudem können Einrichtungen institutionell gefördert werden, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 2), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung

  • Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 3), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte

  • Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)

  • Vorliegen eines herausragenden, musikalischen Jahresangebotes mit Veranstaltungsbestandteilen mit überregionaler Ausstrahlung

  • Nutzung historisch bedeutsamer Aufführungsorte, zum Beispiel Kulturdenkmale

  • Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche

  • Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden

  • regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit

  • nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist als Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Eine institutionelle Förderung für Kirchgemeinden bzw. deren Fördervereine für ihre ganzjährige, kirchenmusikalische Arbeit ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

1) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), Teil 2, Großbuchstabe A, Ziffer III

2) mindestens Fachschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung

3) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025


Projektförderung


Gefördert werden können Maßnahmen der Musikpflege und Kirchenmusik mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten bzw. Schwerpunkten:

  • regional bedeutsame, thematische beschriebene Musikfestivals und -wettbewerbe, Konzert- und Aufführungsreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität unter Einbeziehung regionaler Künstlerinnen und Künstler

  • Konzerte mit regionaler Wirksamkeit auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik einschließlich ephorale kirchenmusikalische Veranstaltungen und Jahresprogramme

  • musikalische Fortbildung im Amateurbereich (Werkstätten, Probenlager) mit öffentlichem Auftritt

  • Erforschung und Bewahrung des regionalen kompositorischen und musikhistorischen Erbes


Nachwuchsausbildung


Für eine Projektförderung zur Ausbildung des musikalischen Nachwuchses für Ensembles des instrumentalen und vokalen Amateurmusizierens müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Teilnehmer am Vokal- und Instrumentalunterricht sind im Alter von 6 bis 25 Jahren

  • die Ausbildung sollte durch qualifizierte Lehrkräfte mit Berufsabschluss entsprechend der Anforderungen des Freistaates Sachsen 4) durchgeführt werden

  • der Ausbildungsumfang pro Teilnehmer muss eine Unterrichtseinheit von mindestens 30 Minuten pro Woche sowie mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Kalenderhalbjahr betragen

  • der Unterricht erfolgt im Einzel- oder Gruppenunterricht

  • Ensembletätigkeit bzw. -unterricht sind vom geförderten Ausbildungsumfang ausgeschlossen

  • das Ausbildungsangebot der vom Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderten Musikschulen ist vorrangig zu nutzen; d.h. ein Nachweis der Abstimmung mit der Musikschule bei Antragstellung und durch Bestätigung der Ausbildung im Verwendungsnachweis ist vorhanden

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachwuchsausbildung ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Die Förderung der Nachwuchsausbildung wird wie folgt bemessen:

    • bis zu 15 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule

    • bis zu 10 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule

    • bis zu 25 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrkräfte

    • bis zu 15 Euro pro Teilnehmer/in- und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrkräfte

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der ausbildungsbezogenen Gesamtausgaben des Projektträgers, maximal jedoch 7.500 Euro.

Fußnote:

4) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), Teil 2, Großbuchstabe A, Ziffer III, Nummer 3

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