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Anlage 2 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023 - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 2 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023

Förderschwerpunkte / Fördervoraussetzungen Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur



Ziel der Förderung kultureller Begegnungszentren und soziokultureller Maßnahmen ist es, mit den Mitteln der Kunst und Kultur einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten.
Dazu zählen die Gewährleistung von Teilhabe an Kultur und Gesellschaft, die Stärkung der lokalen und regionalen Identität, die Weitergabe und Belebung des kulturellen Erbes, die Aktivierung der Bevölkerung für Formen des bürgerschaftlichen Engagements und für demokratische Grundwerte sowie die Förderung des künstlerischen Schaffens breiter Bevölkerungsschichten.


Institutionelle Förderung


Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besetzung der Einrichtung mit mindestens 2,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 1), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung

  • Besuch von mindestens einer fachbezogenen Fortbildung durch das o.g. Fachpersonal pro Jahr

  • Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 2), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte

  • Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)

  • Vorliegen eines vielseitigen Kulturangebotes in überwiegend eigener Regie in den folgenden Arbeitsschwerpunkten:

    • Ermöglichung künstlerischen und kreativen Schaffens in verschiedenen Sparten, sowohl rezeptiv als auch partizipativ, professionell und durch Laien (etwa: Theater, Tanz, Film/Medien, Musik, Literatur, Malerei, Grafik, Bildhauerei, Handwerk, Fotografie etc.)
    • generationsübergreifende Arbeit
    • bedarfsgerechte Gemeinwesenarbeit (Angebotsstruktur richtet sich sehr stark nach den lokalen, regionalen bis überregionalen Gegebenheiten aus)   
    • Ermöglichung offener Kommunikation und Begegnung der Bürgerschaft
    • Förderung von Demokratieentwicklung und Politischer Bildung
    • Förderung Kultureller Bildung und interkultureller Kompetenz

  • konzeptionelle Einbindung und Aktivierung von ehrenamtlicher Arbeit (z.B. Bereitstellung von Räumen an private Dritte wie Vereine, Bürgerinnen und Bürger)

  • Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche

  • Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 30 Wochenstunden

  • regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit

  • nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum

Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Fußnoten:

1) mindestens Fachschulabschluss bzw. eine abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung

2) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025  


Projektförderung


Gefördert werden können Maßnahmen als soziokulturelle Projekte mit fachlich geeigneter
Betreuung, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • zeitlich und thematisch eingegrenztes Vorhaben mit schlüssiger Dramaturgie und mit regionaler Ausrichtung

  • Auseinandersetzung mit einem gesellschaftspolitischen Thema oder mit sozialen Fragestellungen

  • klar formulierter, methodischer Beteiligungsansatz (Einbringen und Mitmachen der Menschen) durch nachhaltige, generations- und spartenübergreifende Vermittlung

Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

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