Anlage 8 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 8 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

Förderung > Anlagen

Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Sonstige Einrichtungen und Projekte


Gefördert werden können dauerhafte und öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Kulturpflege und Bildung dienen und im Interesse der Allgemeinheit betrieben werden.

Sonstige Projekte zeichnen sich vor allem durch spartenübergreifende oder innovative Kulturangebote aus und tragen zur Identifikation der Menschen im ländlichen Raum bei.

Institutionelle Förderung

Institutionell können sonstige Einrichtungen gefördert werden, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

    • Arbeit der Einrichtung ist mindestens ein Jahr nachweislich von besonderer Bedeutung für den Kulturraum und durch deren spezifischem Profil (z. B. Alleinstellungsmerkmal) ist sie zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Kulturlandschaft in der Region geworden
    • professionelle Besetzung der Einrichtung durch mindestens 1,0 VZÄ, davon mindestens 0,5 VZÄ an Leitung, dessen fachliche Qualifikation 1)  dem Angebotsprofil der Einrichtung entspricht

    • Festlegung des zu fördernden Zweckbetriebes und der Entrichtung privatrechtlicher Entgelte (Erhebung Eintrittsgeld) per Statut (z.B. Satzung, Gesellschaftervertrag)

    • Darlegung der Nachhaltigkeit ihrer Arbeit in einem mittelfristigen Einrichtungskonzept

    • Entwicklung und regelmäßige Durchführung von Angeboten der Kulturellen Bildung

    • mindestens 25 Stunden pro Woche an durchschnittlicher Öffnungszeit der Einrichtung bzw. öffentlich zugänglichen Angeboten vorliegt

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Projektförderung

Sonstige kulturelle Projekte können vom Kulturraum gefördert werden, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Wirkung der Maßnahme reicht deutlich über den lokalen Raum hinaus (vom Antragsteller nachzuweisen).

    • Folgende Inhalte der Maßnahme liegen vor:
      • genreübergreifende Projekte innerhalb der Kultursparten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Förderrichtlinie oder anderer Sparten (Film, Tanz etc.)
      • Projekte, die der Vernetzung oder der Schaffung neuer Angebotsformen dienen (z.B. intermediale Angebote)

    • Eine fachwissenschaftliche Betreuung des Projektes ist vorhanden.

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

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