Anlage 4 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 4 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

Förderung > Anlagen

Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik


Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre öffentlichkeitswirksame Arbeit das breite Erbe musikalischen Schaffens bewahren und pflegen sowie neuen Formen Raum geben und die musikalische Breitenarbeit unterstützen.

Institutionelle Förderung

Institutionell gefördert werden können Musikschulen, die die qualitätsorientierten Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen e.V. (VdM) 1) erfüllen.

Zudem können Einrichtungen Träger mit Organisationsstrukturen und künstlerisch hochwertigen Angeboten im musikalischen Bereich gefördert werden, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

    • professionelle Leitung der Einrichtung durch mindestens eine 0,75 VZÄ bzw. im vergleichbaren Umfang eines Werkvertrages angestellte, hauptamtliche Leitung
    • Vorliegen eines herausragenden, musikalischen Jahresangebotes

    • Durchführung von Veranstaltungsbestandteilen mit überregionaler Ausstrahlung und hohem Imagegewinn für die Region

    • Nutzung historischer bedeutsamer Aufführungsorte

    • Realisierung von kinder- und jugendgemäßen Angeboten

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Eine institutionelle Förderung für Kirchgemeinden bzw. deren Fördervereine für deren ganzjährige, kirchenmusikalische Arbeit ist ausgeschlossen.


Projektförderung

Gefördert werden können Maßnahmen der Musikpflege und Kirchenmusik mit folgenden Inhalten bzw. Schwerpunkten:

    • Konzerte mit regionaler Wirksamkeit auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik (einschließlich ephorale kirchenmusikalische Veranstaltungen)

    • regional bedeutsame thematische beschriebene Festivals, Konzert- und Aufführungsreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität unter Einbeziehung regionaler Ensembles

    • Qualifizierungsprojekte (Werkstätten, Probenlager) mit fachlicher Betreuung und verbunden mit öffentlichem Auftritt

    • Erforschung und Bewahrung des regionalen kompositorischen Erbes (u. a. in Kantoreibibliotheken)

Nachwuchsausbildung


Für eine Förderung der Nachwuchsausbildung für Ensembles des instrumentalen und vokalen Laienmusizierens müssen alle der folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sein:

    • die Teilnehmer am Vokal- und Instrumentalunterricht sind im Alter von 6 bis 25 Jahren

    • die Ausbildung sollte durch qualifizierte Lehrkräfte mit Berufsabschluss entsprechend der Forderungen des Freistaates Sachsen 2) durchgeführt werden

    • der Ausbildungsumfang pro Teilnehmer muss mindestens eine Unterrichtseinheit á 30 Minuten pro Woche sowie mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Kalenderhalbjahr betragen

    • der Unterricht erfolgt im Einzel- oder Gruppenunterricht (max. 5 Teilnehmer)

    • das Ausbildungsangebot der durch den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderten Musikschulen ist vorrangig zu nutzen; d.h. ein Nachweis der Abstimmung mit der Musikschule bei Antragstellung und durch Bestätigung der Ausbildung im Verwendungsnachweis ist vorhanden

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Die Förderung der Nachwuchsausbildung wird wie folgt bemessen:

    • bis zu 15 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule

    • bis zu 10 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule

    • bis zu 25 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrerinnen oder Lehrer

    • bis zu 15 EUR pro Teilnehmer und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrerinnen oder Lehrer

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 v.H. von den ausbildungsbezogenen Gesamtausgaben des Projektträgers, max. jedoch 7.500 EUR.

Die Förderung von Ensembletätigkeit bzw. -unterricht ist dabei ausgeschlossen.
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