Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 8. Juni 2020 - Kulturraum

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Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 8. Juni 2020

§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

(1)  Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen unterstützt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz Kleinprojekte der Kulturellen Bildung, die sich durch die Kooperation unterschiedlicher Träger bzw. Einzelpersonen und durch Beteiligungsorientierung auszeichnen.

(2)  Kleinprojekte der Kulturellen Bildung dienen der Zusammenarbeit zwischen Kunst und Kultur sowie Einrichtungen der schulischen, außerschulischen und sozialen Kinder- und Jugendbildung.

(3) Ziele der Förderung sind die Erweiterung des Spektrums von Angeboten Kultureller Bildung und die Erprobung zusätzlicher Zugänge zu Kunst und Kultur.

(4) Die Zuwendung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt:

a)  Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811)

b)  Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 23. Juli 2018  (SächsABl. S. 1030), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. S. 307)

c)  Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBL. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere § 44

d)  Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl.SDr. S. S 352), insbesondere zu § 44

e)  Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008  (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

f) dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(5)  Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen  in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU K 187 S. 1).

(6)  Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.

In  Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 Sächsisches Kulturraumgesetz.

In Nr. 5.5.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.

Folgende  Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsische Haushaltsordnung; Nrn. 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV zu § 44 SäHO.

Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.

(7)  Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Entscheidung durch pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2 Gegenstand der Förderung

(1)  Gegenstand der Förderung sind klar inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Kleinprojekte der Kulturellen Bildung, die in einem einmaligen oder auch wiederkehrenden Format (z. B. Workshop, Kurs, Ferienangebot u. ä.) durchgeführt werden.

(2) Ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

a) aktive Kooperation zwischen Kunst- und Kulturvermittelnden und Künstlerinnen und Künstler sowie ihren Partnern in Kindertagesstätten und Schulen wie auch in non-formellen Bereichen der Kinder-, Jugend- und Sozialarbeit

b) beteiligungsorientiertes Vorhaben für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 - 27 Jahren oder auch generationsübergreifend

c) Kinder und Jugendliche stehen als kreativ Handelnde im Mittelpunkt; Ermöglichung neuer Erfahrungen und Verzicht auf vorgefertigte bzw. zu erreichende Leistungskriterien

d) fachliche Anleitung und Begleitung durch professionelle Kunst- und Kulturschaffende

(3)  Darüber hinaus sind Kleinprojekte der Kulturellen Bildung mit einem der folgenden zusätzlichen Ansätze besonders förderwürdig:

a) Initiativen von Kindern und Jugendlichen

b) spartenübergreifende Vorhaben

c) Vorhaben, die in der künstlerischen Auseinandersetzung eine besondere Nähe zur Lebenswelt von jungen Menschen aufweisen bzw. diese verarbeiten

d) innovative pädagogische oder künstlerische Vermittlungsansätze
§ 3 Zuwendungsempfänger

(1)  Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie werden juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen gewährt.

(2)  Antragsberechtigt sind Personen oder Institutionen, die ihre künstlerische, kulturelle, pädagogische oder soziale Arbeit im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen leisten.

(3) Vom Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderte regional bedeutsame Einrichtungen oder Maßnahmen können keine zusätzliche Förderung für ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung erhalten. Eine Kooperation als Kulturpartner ist jedoch möglich.
§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Zuwendungen können für ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung nur dann gewährt werden, wenn

a)  mindestens zwei Kooperationspartner das Vorhaben gemeinsam planen und durchführen,

b) sich seine Wirkung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen entfaltet,

c) sich der Sitz von mindestens einem Kooperationspartner im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen befindet,

d) der Kulturpartner über die entsprechenden Fachqualifikationen für das Kleinprojekt verfügt,

e) es innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt wird,

f) die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Regel 500 EUR betragen bzw. die Höchstgrenze von 1.000 EUR nicht überschreiten und

g) dessen Gesamtfinanzierung ggf. durch weitere Dritt- oder Eigenmittel gesichert (Nachweis im Finanzierungsplan) ist.

(2)  Nicht förderfähig sind Vorhaben, die auf Grund ihrer Eigenschaften die beschriebenen Kriterien des Absatzes 1 Buchstaben a bis g nicht erfüllen, insbesondere wenn die unmittelbare und individuelle Kooperation und Begleitung durch bestimmte Bedingungen oder in abgegrenzten Räumen nicht gewährleistet ist (z. B. auf Märkten, Festen o. ä. Veranstaltungen).

(3)  Eine Zuwendung aus der Kulturkasse kann nur dann gewährt werden, wenn das beantragte Kleinprojekt der Kulturellen Bildung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.
Der Vorhabensbeginn ist ab Antragstellung (Datum des Posteingangs beim Kulturraum) zugelassen.
§ 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1)  Zuwendungsart und Form der Zuwendung
Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Projektförderung gewährt.

(2) Finanzierungsart
Die Förderung kann als Vollfinanzierung oder zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Kleinprojektes der Kulturellen Bildung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

(3) Bemessungsgrundlage

a) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Zuwendungsgeber anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind

b) Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Sachausgaben mit unmittelbarem Projektbezug (Verbrauchsmaterialien, Kleinwerkzeuge u. ä.)
- Honorare für künstlerische, kunst- und kulturpädagogische Leistungen (Richtwert für freiberufliche Erwerbstätige mit entsprechender fachlicher Qualifikation: 35 EUR brutto/Stunde)
- Fahrtkosten

c) nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: Präsente, Sach- und andere geldwerte Leistungen

d) Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und ähnliche Entgelte können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn in diesen Positionen nicht der alleinige Projektinhalt besteht und sie zum Erreichen des Zuwendungszweckes unbedingt erforderlich sind.

(4) Höhe der Zuwendung

a) Für ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung kann eine Zuwendung bis zu 500 EUR gewährt werden

b) Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben über 500 EUR und bis maximal 1.000 EUR kann die Zuwendung anteilig bis zu 650 EUR betragen.
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Antragsteller hat die Förderung des Kulturraumes sowie die Mitfinanzierung des Freistaates Sachsen angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten darauf hinzuweisen.

(2)  Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.

(3)  Die Netzwerkstelle für Kulturelle Bildung und das Kultursekretariat sind berechtigt, die inhaltliche Qualität des Kleinprojektes durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren.

(4)  Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3  entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid vorzusehen. Bestimmungen, die für den Einzelfall beschlossen werden, sind ebenfalls im Bescheid aufzuführen.
§ 7 Verfahren

(1) Antragsverfahren

a) Die Beantragung eines Kleinprojektes der Kulturellen Bildung erfolgt schriftlich. Das dafür vorgesehene Formblatt (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) ist vollständig ausgefüllt im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen einzureichen.

b)  Die Einreichung ist ganzjährig möglich und muss bis spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn erfolgen. Letzter Einreichungstermin für das laufende Haushaltsjahr ist der 15. Oktober.

(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung entsprechend, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Bewilligungsverfahren

a) Über Art und Höhe der Bewilligung der eingereichten Anträge entscheidet die Netzwerkstelle für Kulturelle Bildung gemeinsam mit Vertretern des Kulturbeirates und des Kultursekretariats.

b) Bei der Entscheidungsfindung und Mittelvergabe werden der künstlerische und pädagogische Vermittlungsanspruch, die Methodik sowie der Inhalt der Kleinprojekte beurteilt.

c) Der Antragsteller erhält nach der Entscheidung, in der Regel spätestens vier Wochen nach Antragstellung,  einen formgebundenen Bescheid.

(4) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

a)  Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und nach dessen Prüfung durch das Kultursekretariat (Erstattungsprinzip).

b) Sämtliche Auszahlungen aus der Kulturkasse erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.

(5) Verwendungsnachweisverfahren

a)  Der Zuwendungsempfänger hat spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Projektes die antragsgemäße Verwendung der Mittel formgebunden (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) mit den dafür erforderlichen Anlagen nachzuweisen. Die entsprechenden Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

b)  Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 24.05.2019 außer Kraft.

Flöha, den 8. Juni 2020

M. Damm
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
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