Beschluss über die Verlängerung der Sonderregelungen zum Fördervollzug im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für das Haushaltsjahr 2021 gefasst

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Beschluss über die Verlängerung der Sonderregelungen zum Fördervollzug im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für das Haushaltsjahr 2021 gefasst

Kulturraum
Veröffentlicht von Kultursekretariat in Fördermittel · 25 Juni 2021
Tags: Corona
Am 08.06.2020 wurde vom Kulturkonvent mit der Vorlage Nr. 198 ein Beschluss über Sonderregelungen zum Fördervollzug für das Haushaltsjahr 2020 im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie gefasst, der zunächst für das Haushaltsjahr 2020 gilt. Diese Vollzugsmaßnahmen brachten den geförderten Kultureinrichtungen und Projektträgern notwendige Erleichterungen und eine zusätzliche Unterstützung.    
  
Mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 wurde die erneute Schließung von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsverbote beschlossen, die aufgrund von bundesgesetzlichen Regelungen (sog. „Bundesnotbremse“) und der Infektionslage in beiden Mitgliedslandkreisen bis Mai 2021 andauerte.

Bei den Kultureinrichtungen sind damit wieder massive Einnahmeausfälle zu verzeichnen. So müssen gerade Kommunen, die im Freistaat Sachsen die Kulturpflege als Pflichtaufgabe zu erfüllen haben und bei den Corona-Sonderhilfe-Programmen des Bundes und des Landes oftmals herausgefallen sind, die Mehraufwendungen und Einnahmeverluste erneut selbst decken.

Ebenso liegen bereits Anfragen von Projektträgern wegen einer Verschiebung in das Folgejahr 2022 oder für eine inhaltliche Umwidmung ihrer bewilligten Maßnahme vor, da die beantragte Planung Corona bedingt nicht so umgesetzt werden kann.

Die Erforderlichkeit für eine Verlängerung der am 08.06.2020 beschlossenen Fördervollzugsmöglichkeiten für das Jahr 2021 ist somit begründet.

Der Kulturkonvent hat auf Empfehlung des Kulturbeirates daher die folgenden neun Maßnahmen als Ermächtigungsgrundlage für das Kultursekretariat beim Fördervollzug im Haushaltsjahr 2021 einstimmig am 25.06.2021 beschlossen.  

  1. Anwendung der Festlegungen in den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 der Anwendungshinweise des SMF zum Fördervollzug im Zusammenhang mit Corona – VwV zu §§ 23, 44 SäHO (Anlage)

  2. zuwendungsrechtliche Anerkennung von begründeten Ausfallhonoraren bis zu 60 % des ursprünglich vereinbarten Honorars (Höchstgrenze bei 2.500 EUR) pro Veranstaltung, die geförderte Kultureinrichtungen und -maßnahmen an freiberufliche Künstler als Vorbereitungsleistung (auch ohne vorherige vertragliche Stornovereinbarung) gezahlt haben; Bedingung: trotz einfachem Verwendungsnachweis sind diese Zahlungen durch Zahlungsbeleg und schriftliche Begründung konkret nachzuweisen

  3. Gewährung einer höheren oder vorzeitigen Auszahlungsrate bei Einrichtungen (begründet durch Einnahmeausfälle) unter Beibehaltung der bewilligten Gesamtzuwendung bzw. Gewährung einer höheren Vorschussrate bei Projekten (bis max. 90 %) zur Liquiditätssicherung der Träger, Voraussetzung: schriftliche Beantragung ggf. mit Liquiditätsprognose

  4. Änderung der Finanzierungsart auf Festbetragsfinanzierung innerhalb des Bewilligungszeitraumes bei Einhaltung des Höchstfördersatzes lt. Förderrichtlinie, Voraussetzung: Vorlage eines aktualisierten Haushalts-/Wirtschaftsplanes bzw. Kosten- und Finanzierungsplanes für 2021

  5. zuwendungsrechtliche Anerkennung von gezahlten Aufstockungsbeträgen bei Kurzarbeitergeld entsprechend der geltenden Sondertarifverträge (COVID), auch bei privatrechtlichen Kulturträgern

  6. erweiterter Ermessensspielraum bei Nichterfüllung der Förderzweckes bzw. der spartenspezifischen Fördervoraussetzungen (Entleihungen, Sonderausstellungen, Pädagogische Angebote) bei geförderten Projekten und Einrichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bzw. als Bezugsjahr bei der Antragsprüfung im Jahr 2023, Voraussetzung: Begründung im Sachbericht

  7. flexible Änderung von Zuwendungsbescheiden bei beantragten Projektumwidmungen und -verschiebungen ohne finanziellen Mehrbedarf innerhalb des Haushaltsjahres 2021, Voraussetzung: begründeter Änderungsantrag

  8. Anpassung von Zuwendungsbescheiden bei Verschiebung von kompletten Projekten in das Folgejahr (ohne inhaltliche oder finanzielle Änderungen gegenüber dem Antrag/Zuwendungsbescheid, nur Änderung des Durchführungszeitraumes) durch Mittelübertragung; Voraussetzung: Vorlage eines begründeten Antrages auf (erneute) Übertragung der bewilligten Zuwendung aus dem Jahr 2021 (oder 2020) ins Folgejahr 2022

  9. Ermessensspielraum bei gebildeten Rücklagen im Jahr 2021, Bedingung: vollständiger Einsatz als Deckungsmittel im Antrag für das Jahr 2022

Für die Anwendung bedarf es der entsprechenden Mitwirkung des Zuwendungsempfängers, insbesondere durch umgehende Informationen bei maßgebenden Umständen an das Kultursekretariat.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Kultursekretariats gerne zur Verfügung.

Das Kultursekretariat



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